Der Gegenstand des (antragsbedürftigen) Verfahrens nach § 81 GewO wird - wenn nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des zweiten Satzes des Abs 1 dieser Gesetzesstelle gegeben sind - ausschließlich durch den Antrag des Genehmigungswerbers bestimmt. Die allfällige Genehmigungsbedürftigkeit anderer, nicht vom Antrag umfaßter Änderungen dieser oder einer anderenDer Gegenstand des (antragsbedürftigen) Verfahrens nach Paragraph 81, GewO wird - wenn nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des zweiten Satzes des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle gegeben sind - ausschließlich durch den Antrag des Genehmigungswerbers bestimmt. Die allfällige Genehmigungsbedürftigkeit anderer, nicht vom Antrag umfaßter Änderungen dieser oder einer anderen
Betriebsanlage haben daher bei Beurteilung des Genehmigungsantrages außer Betracht zu bleiben.