Verwaltungsgerichtshof
05.11.1991
89/04/0273
Der Gegenstand des (antragsbedürftigen) Verfahrens nach Paragraph 81, GewO wird - wenn nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des zweiten Satzes des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle gegeben sind - ausschließlich durch den Antrag des Genehmigungswerbers bestimmt. Die allfällige Genehmigungsbedürftigkeit anderer, nicht vom Antrag umfaßter Änderungen dieser oder einer anderen
Betriebsanlage haben daher bei Beurteilung des Genehmigungsantrages außer Betracht zu bleiben.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
90/04/0003
90/04/0004
90/04/0005
90/04/0010
90/04/0007
90/04/0008
90/04/0009
90/04/0006