Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.11.1991

Geschäftszahl

89/04/0273

Rechtssatz

Der Gegenstand des (antragsbedürftigen) Verfahrens nach Paragraph 81, GewO wird - wenn nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des zweiten Satzes des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle gegeben sind - ausschließlich durch den Antrag des Genehmigungswerbers bestimmt. Die allfällige Genehmigungsbedürftigkeit anderer, nicht vom Antrag umfaßter Änderungen dieser oder einer anderen

Betriebsanlage haben daher bei Beurteilung des Genehmigungsantrages außer Betracht zu bleiben.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

90/04/0003

90/04/0004

90/04/0005

90/04/0010

90/04/0007

90/04/0008

90/04/0009

90/04/0006