Der VwGH geht davon aus, dass der Vorbehalt zu Art 5 MRK in den darunter fallenden Verwaltungsstrafsachen jedenfalls hinsichtlich der behördlichen Entscheidungszuständigkeit auch vom Anwendungsbereich des Art 6 MRK eine Ausnahme schafft. Der VwGH hegt somit keine Bedenken gegen die "kompetenzrechtlichen Bestimmungen für das Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz" (§ 366 Abs 1 Z 3 GewO, § 51 Abs 5 VStG, Art 102 Abs 1 erster Satz B-VG; Hinweis E VfGH 14.10.1987, G 181/86).Der VwGH geht davon aus, dass der Vorbehalt zu Artikel 5, MRK in den darunter fallenden Verwaltungsstrafsachen jedenfalls hinsichtlich der behördlichen Entscheidungszuständigkeit auch vom Anwendungsbereich des Artikel 6, MRK eine Ausnahme schafft. Der VwGH hegt somit keine Bedenken gegen die "kompetenzrechtlichen Bestimmungen für das Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz" (Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO, Paragraph 51, Absatz 5, VStG, Artikel 102, Absatz eins, erster Satz B-VG; Hinweis E VfGH 14.10.1987, G 181/86).