Verwaltungsgerichtshof
19.09.1989
89/04/0004
Der VwGH geht davon aus, dass der Vorbehalt zu Artikel 5, MRK in den darunter fallenden Verwaltungsstrafsachen jedenfalls hinsichtlich der behördlichen Entscheidungszuständigkeit auch vom Anwendungsbereich des Artikel 6, MRK eine Ausnahme schafft. Der VwGH hegt somit keine Bedenken gegen die "kompetenzrechtlichen Bestimmungen für das Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz" (Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO, Paragraph 51, Absatz 5, VStG, Artikel 102, Absatz eins, erster Satz B-VG; Hinweis E VfGH 14.10.1987, G 181/86).