§ 89a Abs 2a StVO enthält nur eine demonstrative Aufzählung jener Fälle, in denen die Entfernung eines Fahrzeuges in Betracht kommt (Hinweis E 15.11.1989, 88/02/0163). Der Umstand, daß die Verbotszone des § 24 Abs 1 lit d StVO dort nicht erwähnt ist, hindert daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nicht die zwangsweise Entfernung des Fahrzeuges gem § 89 Abs 2 StVO.Paragraph 89 a, Absatz 2 a, StVO enthält nur eine demonstrative Aufzählung jener Fälle, in denen die Entfernung eines Fahrzeuges in Betracht kommt (Hinweis E 15.11.1989, 88/02/0163). Der Umstand, daß die Verbotszone des Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, StVO dort nicht erwähnt ist, hindert daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nicht die zwangsweise Entfernung des Fahrzeuges gem Paragraph 89, Absatz 2, StVO.