Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.05.2003

Geschäftszahl

2003/02/0071

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/02/0194 E 21. Februar 1990 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 89 a, Absatz 2 a, StVO enthält nur eine demonstrative Aufzählung jener Fälle, in denen die Entfernung eines Fahrzeuges in Betracht kommt (Hinweis E 15.11.1989, 88/02/0163). Der Umstand, daß die Verbotszone des Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, StVO dort nicht erwähnt ist, hindert daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nicht die zwangsweise Entfernung des Fahrzeuges gem Paragraph 89, Absatz 2, StVO.