Die Tatbestände nach § 31 Abs 1 iVm § 99 Abs 2 lit e und nach § 4 Abs 5 StVO stehen im Verhältnis der besonderen zum allgemeinen Tatbestand, daher ist nur nach dem besonderen Tatbestand zu bestrafen.Die Tatbestände nach Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2, Litera e und nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO stehen im Verhältnis der besonderen zum allgemeinen Tatbestand, daher ist nur nach dem besonderen Tatbestand zu bestrafen.