Verwaltungsgerichtshof
13.02.1987
86/18/0254
Die Tatbestände nach Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2, Litera e und nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO stehen im Verhältnis der besonderen zum allgemeinen Tatbestand, daher ist nur nach dem besonderen Tatbestand zu bestrafen.
ECLI:AT:VWGH:1987:1986180254.X01