Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.02.1987

Geschäftszahl

86/18/0254

Rechtssatz

Die Tatbestände nach Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2, Litera e und nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO stehen im Verhältnis der besonderen zum allgemeinen Tatbestand, daher ist nur nach dem besonderen Tatbestand zu bestrafen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1986180254.X01