Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.1990

Geschäftszahl

89/02/0164

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/18/0254 E 13. Februar 1987 VwSlg 12399 A/1987 RS 1

Stammrechtssatz

Die Tatbestände nach Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2, Litera e und nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO stehen im Verhältnis der besonderen zum allgemeinen Tatbestand, daher ist nur nach dem besonderen Tatbestand zu bestrafen.