Im Zweifel ist jeder in den von zwei oder mehreren Rechtsanwälten in Kanzleigemeinschaft benützten Kanzleiräumen anwesende Angestellte, gleichgültig, ob er einem Angestelltenverhältnis zu allen Rechtsanwälten steht, befugt, für jeden der Rechtsanwälte Schriftstücke entgegenzunehmen.