Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/01/0073

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/01/0073

Entscheidungsdatum

07.02.1990

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10;
StbG 1985 §11;

Rechtssatz

Zur Begründung der Ermessensentscheidung über Verleihung der Staatsbürgerschaft hat die Beh die Persönlichkeit des Staatsbürgerschaftswerbers und sein gesamtes bisheriges Verhalten unter Berücksichtigung auch schon getilgter Vorstrafen daraufhin zu beurteilen, ob er nach seinem bisherigen Verhalten für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit bedenklich erscheint, wobei nicht auf formale Gesichtspunkte abzustellen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010073.X02

Im RIS seit

07.02.1990

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1989010073_19900207X02

Rechtssatz für 96/01/1224

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

96/01/1224

Entscheidungsdatum

30.09.1997

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10;
StbG 1985 §11;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/07 89/01/0073 2

Stammrechtssatz

Zur Begründung der Ermessensentscheidung über Verleihung der Staatsbürgerschaft hat die Beh die Persönlichkeit des Staatsbürgerschaftswerbers und sein gesamtes bisheriges Verhalten unter Berücksichtigung auch schon getilgter Vorstrafen daraufhin zu beurteilen, ob er nach seinem bisherigen Verhalten für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit bedenklich erscheint, wobei nicht auf formale Gesichtspunkte abzustellen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996011224.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1996011224_19970930X03

Rechtssatz für 97/01/0662

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

97/01/0662

Entscheidungsdatum

11.03.1998

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §11;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/07 89/01/0073 2

Stammrechtssatz

Zur Begründung der Ermessensentscheidung über Verleihung der Staatsbürgerschaft hat die Beh die Persönlichkeit des Staatsbürgerschaftswerbers und sein gesamtes bisheriges Verhalten unter Berücksichtigung auch schon getilgter Vorstrafen daraufhin zu beurteilen, ob er nach seinem bisherigen Verhalten für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit bedenklich erscheint, wobei nicht auf formale Gesichtspunkte abzustellen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997010662.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1997010662_19980311X02