Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.1998

Geschäftszahl

97/01/0662

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/07 89/01/0073 2

Stammrechtssatz

Zur Begründung der Ermessensentscheidung über Verleihung der Staatsbürgerschaft hat die Beh die Persönlichkeit des Staatsbürgerschaftswerbers und sein gesamtes bisheriges Verhalten unter Berücksichtigung auch schon getilgter Vorstrafen daraufhin zu beurteilen, ob er nach seinem bisherigen Verhalten für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit bedenklich erscheint, wobei nicht auf formale Gesichtspunkte abzustellen ist.