Verwaltungsgerichtshof
07.02.1990
89/01/0073
Zur Begründung der Ermessensentscheidung über Verleihung der Staatsbürgerschaft hat die Beh die Persönlichkeit des Staatsbürgerschaftswerbers und sein gesamtes bisheriges Verhalten unter Berücksichtigung auch schon getilgter Vorstrafen daraufhin zu beurteilen, ob er nach seinem bisherigen Verhalten für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit bedenklich erscheint, wobei nicht auf formale Gesichtspunkte abzustellen ist.