Die im § 4 Abs 2 GrEStG 1987 normierte achtjährige Frist beginnt mit dem Zustandekommen des den Grundstückserwerb betreffenden Kaufvertrages zu laufen (Hinweis E 4.9.1986, 85/16/0013).Die im Paragraph 4, Absatz 2, GrEStG 1987 normierte achtjährige Frist beginnt mit dem Zustandekommen des den Grundstückserwerb betreffenden Kaufvertrages zu laufen (Hinweis E 4.9.1986, 85/16/0013).