Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/18/0167

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

86/18/0167

Entscheidungsdatum

05.09.1986

Index

KFG
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG 1950 kommt nur in Frage, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist. Dies kann auch bei vorsätzlichem Handeln des Beschuldigten der Fall sein, allerdings nur dann, wenn besondere Umstände bei der Begehung der Tat, wie zB verminderte Zurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit, drückende Notlage usw diesen Schluss rechtfertigen (Hinweis auf Leukauf-Steiniger, Kommentar zum StGB, Anmerkung 9 zu Paragraph 42, StGB, S 374).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180167.X02

Im RIS seit

03.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2023

Dokumentnummer

JWR_1986180167_19860905X02

Rechtssatz für 88/08/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/08/0053

Entscheidungsdatum

27.09.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/18/0167 E 5. September 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG 1950 kommt nur in Frage, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist. Dies kann auch bei vorsätzlichem Handeln des Beschuldigten der Fall sein, allerdings nur dann, wenn besondere Umstände bei der Begehung der Tat, wie zB verminderte Zurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit, drückende Notlage usw diesen Schluss rechtfertigen (Hinweis auf Leukauf-Steiniger, Kommentar zum StGB, Anmerkung 9 zu Paragraph 42, StGB, S 374).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080053.X01

Im RIS seit

27.11.2006

Dokumentnummer

JWR_1988080053_19880927X01

Rechtssatz für 88/08/0060

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

88/08/0060

Entscheidungsdatum

27.09.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/18/0167 E 5. September 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG 1950 kommt nur in Frage, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist. Dies kann auch bei vorsätzlichem Handeln des Beschuldigten der Fall sein, allerdings nur dann, wenn besondere Umstände bei der Begehung der Tat, wie zB verminderte Zurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit, drückende Notlage usw diesen Schluss rechtfertigen (Hinweis auf Leukauf-Steiniger, Kommentar zum StGB, Anmerkung 9 zu Paragraph 42, StGB, S 374).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080060.X05

Im RIS seit

27.09.1988

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013

Dokumentnummer

JWR_1988080060_19880927X05

Rechtssatz für 88/08/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

88/08/0036

Entscheidungsdatum

20.10.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/18/0167 E 5. September 1986 RS 2 (hier: Übertretung des ARG)

Stammrechtssatz

Eine Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG 1950 kommt nur in Frage, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist. Dies kann auch bei vorsätzlichem Handeln des Beschuldigten der Fall sein, allerdings nur dann, wenn besondere Umstände bei der Begehung der Tat, wie zB verminderte Zurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit, drückende Notlage usw diesen Schluss rechtfertigen (Hinweis auf Leukauf-Steiniger, Kommentar zum StGB, Anmerkung 9 zu Paragraph 42, StGB, S 374).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080036.X04

Im RIS seit

20.10.1988

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013

Dokumentnummer

JWR_1988080036_19881020X04

Rechtssatz für 88/08/0039

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

88/08/0039

Entscheidungsdatum

10.11.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/18/0167 E 5. September 1986 RS 2 (hier: Übertretung ARG)

Stammrechtssatz

Eine Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG 1950 kommt nur in Frage, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist. Dies kann auch bei vorsätzlichem Handeln des Beschuldigten der Fall sein, allerdings nur dann, wenn besondere Umstände bei der Begehung der Tat, wie zB verminderte Zurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit, drückende Notlage usw diesen Schluss rechtfertigen (Hinweis auf Leukauf-Steiniger, Kommentar zum StGB, Anmerkung 9 zu Paragraph 42, StGB, S 374).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080039.X04

Im RIS seit

10.11.1988

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2015

Dokumentnummer

JWR_1988080039_19881110X04

Rechtssatz für 88/08/0041

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

88/08/0041

Entscheidungsdatum

10.11.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/18/0167 E 5. September 1986 RS 2 (hier: Übertretung des ARG)

Stammrechtssatz

Eine Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG 1950 kommt nur in Frage, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist. Dies kann auch bei vorsätzlichem Handeln des Beschuldigten der Fall sein, allerdings nur dann, wenn besondere Umstände bei der Begehung der Tat, wie zB verminderte Zurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit, drückende Notlage usw diesen Schluss rechtfertigen (Hinweis auf Leukauf-Steiniger, Kommentar zum StGB, Anmerkung 9 zu Paragraph 42, StGB, S 374).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080041.X05

Im RIS seit

10.11.1988

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013

Dokumentnummer

JWR_1988080041_19881110X05

Rechtssatz für 92/13/0218

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/13/0218

Entscheidungsdatum

15.12.1993

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/18/0167 E 5. September 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG 1950 kommt nur in Frage, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist. Dies kann auch bei vorsätzlichem Handeln des Beschuldigten der Fall sein, allerdings nur dann, wenn besondere Umstände bei der Begehung der Tat, wie zB verminderte Zurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit, drückende Notlage usw diesen Schluss rechtfertigen (Hinweis auf Leukauf-Steiniger, Kommentar zum StGB, Anmerkung 9 zu Paragraph 42, StGB, S 374).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992130218.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2010

Dokumentnummer

JWR_1992130218_19931215X02

Rechtssatz für 94/16/0230

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/16/0230

Entscheidungsdatum

31.05.1995

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/18/0167 E 5. September 1986 RS 2 (hier § 25 Abs 1 FinStrG anzuwenden)

Stammrechtssatz

Eine Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG 1950 kommt nur in Frage, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist. Dies kann auch bei vorsätzlichem Handeln des Beschuldigten der Fall sein, allerdings nur dann, wenn besondere Umstände bei der Begehung der Tat, wie zB verminderte Zurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit, drückende Notlage usw diesen Schluss rechtfertigen (Hinweis auf Leukauf-Steiniger, Kommentar zum StGB, Anmerkung 9 zu Paragraph 42, StGB, S 374).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160230.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2010

Dokumentnummer

JWR_1994160230_19950531X02

Rechtssatz für 98/02/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/02/0050

Entscheidungsdatum

29.05.1998

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/02/0132

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/18/0167 E 5. September 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG 1950 kommt nur in Frage, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist. Dies kann auch bei vorsätzlichem Handeln des Beschuldigten der Fall sein, allerdings nur dann, wenn besondere Umstände bei der Begehung der Tat, wie zB verminderte Zurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit, drückende Notlage usw diesen Schluss rechtfertigen (Hinweis auf Leukauf-Steiniger, Kommentar zum StGB, Anmerkung 9 zu Paragraph 42, StGB, S 374).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998020050.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2010

Dokumentnummer

JWR_1998020050_19980529X01