Verwaltungsgerichtshof
31.05.1995
94/16/0230
GRS wie 86/18/0167 E 5. September 1986 RS 2
(hier Paragraph 25, Absatz eins, FinStrG anzuwenden)
Eine Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG 1950 kommt nur in Frage, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist. Dies kann auch bei vorsätzlichem Handeln des Beschuldigten der Fall sein, allerdings nur dann, wenn besondere Umstände bei der Begehung der Tat, wie zB verminderte Zurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit, drückende Notlage usw diesen Schluss rechtfertigen (Hinweis auf Leukauf-Steiniger, Kommentar zum StGB, Anmerkung 9 zu Paragraph 42, StGB, S 374).