Die Wahrung öffentlicher Interessen nach § 105 WRG ist ausschließlich den Wasserrechtsbehörden überantwortet (Hinweis E 19.1.1988, 83/07/0204).Die Wahrung öffentlicher Interessen nach Paragraph 105, WRG ist ausschließlich den Wasserrechtsbehörden überantwortet (Hinweis E 19.1.1988, 83/07/0204).