Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1991

Geschäftszahl

88/07/0001

Rechtssatz

Die Wahrung öffentlicher Interessen nach Paragraph 105, WRG ist ausschließlich den Wasserrechtsbehörden überantwortet (Hinweis E 19.1.1988, 83/07/0204).