Vorgänge im Rahmen des Konkursverfahrens, wie das Scheitern eines Zwangsausgleiches am Widerstand eines Gläubigers, sind für die Anwendung des § 26 Abs 1 GewO nicht entscheidungsrelevant.Vorgänge im Rahmen des Konkursverfahrens, wie das Scheitern eines Zwangsausgleiches am Widerstand eines Gläubigers, sind für die Anwendung des Paragraph 26, Absatz eins, GewO nicht entscheidungsrelevant.