Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.1988

Geschäftszahl

88/04/0137

Rechtssatz

Vorgänge im Rahmen des Konkursverfahrens, wie das Scheitern eines Zwangsausgleiches am Widerstand eines Gläubigers, sind für die Anwendung des Paragraph 26, Absatz eins, GewO nicht entscheidungsrelevant.