Bei konz. Gewerben trifft die strafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften den Geschäftsführer erst ab jenem Zeitpunkt, in dem dessen Bestellung als Geschäftsführer genehmigt wird (Hinweis E 29.10.1975, 1100/75, VwSlg 8916 A/1975).