Verwaltungsgerichtshof
27.05.1983
82/04/0177
GRS wie 82/04/0173 E 27. Mai 1983 RS 1
Bei konz. Gewerben trifft die strafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften den Geschäftsführer erst ab jenem Zeitpunkt, in dem dessen Bestellung als Geschäftsführer genehmigt wird (Hinweis E 29.10.1975, 1100/75, VwSlg 8916 A/1975).