§ 338 Gewerbeordnung 1973 sieht die Erlassung eines Bescheides weder für die Feststellung, dass die Betriebsanlage nicht konsensgemäß ausgeführt wurde, noch für den Auftrag, durch Erfüllung der in früheren Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen den konsensmäßigen Zustand bis zu einem bestimmten Zeitpunkt herzustellen, vor.Paragraph 338, Gewerbeordnung 1973 sieht die Erlassung eines Bescheides weder für die Feststellung, dass die Betriebsanlage nicht konsensgemäß ausgeführt wurde, noch für den Auftrag, durch Erfüllung der in früheren Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen den konsensmäßigen Zustand bis zu einem bestimmten Zeitpunkt herzustellen, vor.