Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 338
Inkrafttretensdatum
01.08.1974
Außerkrafttretensdatum
31.12.1988
Abkürzung
GewO 1973
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 338.Paragraph 338,
(1)Absatz einsSoweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörden sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Betriebe sowie deren Lagerräume während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen und Kontrollen des Lagerbestandes vorzunehmen. Der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter ist spätestens beim Betreten des Betriebes oder der Lagerräume zu verständigen.
(2)Absatz 2Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, haben die Gewerbetreibenden oder deren Beauftragte den Organen der im Abs. 1 genannten Behörden sowie den von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung des Betriebes und der Lagerräume zu ermöglichen sowie den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung und über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu entsprechen; weiters haben sie den im Abs. 1 genannten Behörden die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie über die Warenein- und -ausgänge zu gewähren.Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, haben die Gewerbetreibenden oder deren Beauftragte den Organen der im Absatz eins, genannten Behörden sowie den von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung des Betriebes und der Lagerräume zu ermöglichen sowie den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung und über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu entsprechen; weiters haben sie den im Absatz eins, genannten Behörden die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie über die Warenein- und -ausgänge zu gewähren.
(3)Absatz 3Soweit dies in einem Verfahren betreffend eine Betriebsanlage gemäß §§ 74 bis 82 für die Beurteilung der Zulässigkeit von Immissionen erforderlich ist, dürfen auch Proben im unbedingt erforderlichen Ausmaß entnommen werden.Soweit dies in einem Verfahren betreffend eine Betriebsanlage gemäß Paragraphen 74 bis 82 für die Beurteilung der Zulässigkeit von Immissionen erforderlich ist, dürfen auch Proben im unbedingt erforderlichen Ausmaß entnommen werden.
(4)Absatz 4Die Organe der im Abs. 1 genannten Behörden haben bei den Amtshandlungen gemäß Abs. 1 und 2 darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.Die Organe der im Absatz eins, genannten Behörden haben bei den Amtshandlungen gemäß Absatz eins und 2 darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.
(5)Absatz 5Die gemäß Abs. 2 letzter Satz erhaltenen Angaben dürfen nur für die Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften verwendet werden.Die gemäß Absatz 2, letzter Satz erhaltenen Angaben dürfen nur für die Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften verwendet werden.
(6)Absatz 6Die Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 147, werden durch die Abs. 1 und 2 nicht berührt.Die Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 147, werden durch die Absatz eins und 2 nicht berührt.
Schlagworte
Warenausgang, Wareneingang, Lagerraum
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070325
Alte Dokumentnummer
N5197418724S