Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1973 § 338

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 338

Inkrafttretensdatum

01.08.1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 338,
  1. Absatz einsSoweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörden sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Betriebe sowie deren Lagerräume während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen und Kontrollen des Lagerbestandes vorzunehmen. Der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter ist spätestens beim Betreten des Betriebes oder der Lagerräume zu verständigen.
  2. Absatz 2Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, haben die Gewerbetreibenden oder deren Beauftragte den Organen der im Absatz eins, genannten Behörden sowie den von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung des Betriebes und der Lagerräume zu ermöglichen sowie den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung und über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu entsprechen; weiters haben sie den im Absatz eins, genannten Behörden die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie über die Warenein- und -ausgänge zu gewähren.
  3. Absatz 3Soweit dies in einem Verfahren betreffend eine Betriebsanlage gemäß Paragraphen 74 bis 82 für die Beurteilung der Zulässigkeit von Immissionen erforderlich ist, dürfen auch Proben im unbedingt erforderlichen Ausmaß entnommen werden.
  4. Absatz 4Die Organe der im Absatz eins, genannten Behörden haben bei den Amtshandlungen gemäß Absatz eins und 2 darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.
  5. Absatz 5Die gemäß Absatz 2, letzter Satz erhaltenen Angaben dürfen nur für die Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften verwendet werden.
  6. Absatz 6Die Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 147, werden durch die Absatz eins und 2 nicht berührt.

Schlagworte

Warenausgang, Wareneingang, Lagerraum

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070325

Alte Dokumentnummer

N5197418724S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P338/NOR12070325

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