Bei der Beurteilung der Frage, ob gegen § 16 Abs 2 lit b StVO 1960 verstoßen wurde, kann es im Einzelfall auch auf die Fahrgeschwindigkeit der an einem Überholvorgang beteiligten Fahrzeuge ankommen (Hinweis E 15.5.1981, 3161/80).Bei der Beurteilung der Frage, ob gegen Paragraph 16, Absatz 2, Litera b, StVO 1960 verstoßen wurde, kann es im Einzelfall auch auf die Fahrgeschwindigkeit der an einem Überholvorgang beteiligten Fahrzeuge ankommen (Hinweis E 15.5.1981, 3161/80).