Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.03.1983

Geschäftszahl

82/03/0135

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob gegen Paragraph 16, Absatz 2, Litera b, StVO 1960 verstoßen wurde, kann es im Einzelfall auch auf die Fahrgeschwindigkeit der an einem Überholvorgang beteiligten Fahrzeuge ankommen (Hinweis E 15.5.1981, 3161/80).