Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.04.1989

Geschäftszahl

88/03/0247

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/03/0135 E 9. März 1983 RS 4

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob gegen Paragraph 16, Absatz 2, Litera b, StVO 1960 verstoßen wurde, kann es im Einzelfall auch auf die Fahrgeschwindigkeit der an einem Überholvorgang beteiligten Fahrzeuge ankommen (Hinweis E 15.5.1981, 3161/80).