Im Bereich des KFG ist auch wesentliches Tatbestandsmerkmal iSd § 44 a lit a VStG, ob der Täter als Zulassungsbesitzer, Lenker usw. handelte. (Hier: Im Abspruch nach §§ 103 Abs 1, 101 Abs 1 lit a KFG fehlt, dass der Bfr als verantwortlicher Geschäftsführer der Fa. "ALS ZULASSUNGSBESITZER DES FAHRZEUGS" zur Verantwortung gezogen wird. (Hinweis auf E vom 14.3.1984, 83/03/0206).Im Bereich des KFG ist auch wesentliches Tatbestandsmerkmal iSd Paragraph 44, a Litera a, VStG, ob der Täter als Zulassungsbesitzer, Lenker usw. handelte. (Hier: Im Abspruch nach Paragraphen 103, Absatz eins, 101, Absatz eins, Litera a, KFG fehlt, dass der Bfr als verantwortlicher Geschäftsführer der Fa. "ALS ZULASSUNGSBESITZER DES FAHRZEUGS" zur Verantwortung gezogen wird. (Hinweis auf E vom 14.3.1984, 83/03/0206).