Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.04.1985

Geschäftszahl

84/03/0208

Rechtssatz

Im Bereich des KFG ist auch wesentliches Tatbestandsmerkmal iSd Paragraph 44, a Litera a, VStG, ob der Täter als Zulassungsbesitzer, Lenker usw. handelte. (Hier: Im Abspruch nach Paragraphen 103, Absatz eins, 101, Absatz eins, Litera a, KFG fehlt, dass der Bfr als verantwortlicher Geschäftsführer der Fa. "ALS ZULASSUNGSBESITZER DES FAHRZEUGS" zur Verantwortung gezogen wird. (Hinweis auf E vom 14.3.1984, 83/03/0206).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1985:1984030208.X01