Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1988

Geschäftszahl

87/18/0130

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/03/0208 E 3. April 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Im Bereich des KFG ist auch wesentliches Tatbestandsmerkmal iSd Paragraph 44, a Litera a, VStG, ob der Täter als Zulassungsbesitzer, Lenker usw. handelte. (Hier: Im Abspruch nach Paragraphen 103, Absatz eins, 101, Absatz eins, Litera a, KFG fehlt, dass der Bfr als verantwortlicher Geschäftsführer der Fa. "ALS ZULASSUNGSBESITZER DES FAHRZEUGS" zur Verantwortung gezogen wird. (Hinweis auf E vom 14.3.1984, 83/03/0206).