Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/17/0301

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

87/17/0301

Entscheidungsdatum

18.09.1987

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1
GdO Stmk 1967 §94
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Für die Qualifikation eines Rechtsmittels als Vorstellung muss gefordert werden, dass das RM nicht so abgefasst ist, dass aus allen seinen Einzelheiten nichts anderes als das Begehren nach einer Berufungsentscheidung durch die im Instanzenzug übergeordnete Behörde hervorgeht. Es genügt nicht, wenn ein Rechtsmittelwerber mit seinem RM die Überprüfung und Beseitigung eines Bescheides angestrebt hat und darin sein Rechtsmittelinteresse gelegen ist, sondern der Inhalt dieses Begehrens und damit auch die im RM zum Ausdruck kommende Erklärung ist dafür maßgebend, wer darüber entscheiden soll und welches RM tatsächlich ergriffen wurde. (Hinweis auf E vom 22.1.1986, 85/11/0257)

Schlagworte

Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987170301.X02

Im RIS seit

23.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2026

Dokumentnummer

JWR_1987170301_19870918X02

Rechtssatz für 88/11/0152

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

88/11/0152

Entscheidungsdatum

08.11.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/17/0301 E 18. September 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Für die Qualifikation eines Rechtsmittels als Vorstellung muss gefordert werden, dass das RM nicht so abgefasst ist, dass aus allen seinen Einzelheiten nichts anderes als das Begehren nach einer Berufungsentscheidung durch die im Instanzenzug übergeordnete Behörde hervorgeht. Es genügt nicht, wenn ein Rechtsmittelwerber mit seinem RM die Überprüfung und Beseitigung eines Bescheides angestrebt hat und darin sein Rechtsmittelinteresse gelegen ist, sondern der Inhalt dieses Begehrens und damit auch die im RM zum Ausdruck kommende Erklärung ist dafür maßgebend, wer darüber entscheiden soll und welches RM tatsächlich ergriffen wurde. (Hinweis auf E vom 22.1.1986, 85/11/0257)

Schlagworte

Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110152.X03

Im RIS seit

08.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2013

Dokumentnummer

JWR_1988110152_19881108X03