Verwaltungsgerichtshof
18.09.1987
87/17/0301
Für die Qualifikation eines Rechtsmittels als Vorstellung muss gefordert werden, dass das RM nicht so abgefasst ist, dass aus allen seinen Einzelheiten nichts anderes als das Begehren nach einer Berufungsentscheidung durch die im Instanzenzug übergeordnete Behörde hervorgeht. Es genügt nicht, wenn ein Rechtsmittelwerber mit seinem RM die Überprüfung und Beseitigung eines Bescheides angestrebt hat und darin sein Rechtsmittelinteresse gelegen ist, sondern der Inhalt dieses Begehrens und damit auch die im RM zum Ausdruck kommende Erklärung ist dafür maßgebend, wer darüber entscheiden soll und welches RM tatsächlich ergriffen wurde. (Hinweis auf E vom 22.1.1986, 85/11/0257)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987170301.X02