Der Betriebsart (§ 192 Abs 2 GewO) kommt bei der Beurteilung der Gleichartigkeit der Betriebe entscheidende Bedeutung zu.Der Betriebsart (Paragraph 192, Absatz 2, GewO) kommt bei der Beurteilung der Gleichartigkeit der Betriebe entscheidende Bedeutung zu.