Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
97/06/0225
Entscheidungsdatum
30.04.1998
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/06/0226
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/08/0131 E 29. September 1986 RS 1
(hier ohne letzten Satz)
Stammrechtssatz
Der sich aus § 37 AVG 1905 ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweis festzustellen hat. Allerdings ist auch das Parteienvorbringen (Äußerung, Verhalten der Partei) bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu berücksichtigen.Der sich aus Paragraph 37, AVG 1905 ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweis festzustellen hat. Allerdings ist auch das Parteienvorbringen (Äußerung, Verhalten der Partei) bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu berücksichtigen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung
des Parteiwillens
Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060225.X03
Im RIS seit
03.04.2001
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2013
Dokumentnummer
JWR_1997060225_19980430X03