Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1986

Geschäftszahl

84/08/0131

Rechtssatz

Der sich aus Paragraph 37, AVG 1905 ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweis festzustellen hat. Allerdings ist auch das Parteienvorbringen (Äußerung, Verhalten der Partei) bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu berücksichtigen.