Ist zurzeit der angelasteten Tat ein gewerberechtlicher Geschäftsführer gemäß § 39 GewO nicht bestellt, so ist das zur Vertretung nach außen berufene Organ der juristischen Person nach § 9 VStG (oder allenfalls ein verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 VStG) für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (Hinweis E 4.11.1983, 83/04/0185).Ist zurzeit der angelasteten Tat ein gewerberechtlicher Geschäftsführer gemäß Paragraph 39, GewO nicht bestellt, so ist das zur Vertretung nach außen berufene Organ der juristischen Person nach Paragraph 9, VStG (oder allenfalls ein verantwortlicher Beauftragter iSd Paragraph 9, VStG) für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (Hinweis E 4.11.1983, 83/04/0185).