Verwaltungsgerichtshof
25.09.1990
90/04/0068
GRS wie 87/04/0131 E 17. Mai 1988 RS 1
Ist zurzeit der angelasteten Tat ein gewerberechtlicher Geschäftsführer gemäß Paragraph 39, GewO nicht bestellt, so ist das zur Vertretung nach außen berufene Organ der juristischen Person nach Paragraph 9, VStG (oder allenfalls ein verantwortlicher Beauftragter iSd Paragraph 9, VStG) für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (Hinweis E 4.11.1983, 83/04/0185).