Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 84/04/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11745 A/1985

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

84/04/0104

Entscheidungsdatum

16.04.1985

Index

GewerbeO
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Erging an Beteiligte keine rechtzeitige Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die sich gemäß Paragraph 42, AVG 1950 aus Unterlassung von Einwendungen ergebenden Rechtsfolgen, so bedeutet es einen Verstoß gegen die Manuduktionspflicht der Behörde, wenn der Verhandlungsleiter die betreffenden, rechtsfreundlich nicht vertretenen Beteiligten, deren gesamten Verhalten in der Verhandlung die Absicht zu entnehmen ist, sich mit der geplanten Betriebsanlage nicht abzufinden und am weiteren Verfahren als Parteien teilzunehmen, nicht darauf hinweist, dass ihre abgegebenen Erklärungen nicht geeignet sind, ihnen die angestrebte Parteistellung zu sichern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984040104.X10

Im RIS seit

12.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2023

Dokumentnummer

JWR_1984040104_19850416X10

Rechtssatz für 86/04/0198

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

86/04/0198

Entscheidungsdatum

17.03.1987

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/04/0104 E 16. April 1985 VwSlg 11745 A/1985 RS 10

Stammrechtssatz

Erging an Beteiligte keine rechtzeitige Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die sich gemäß Paragraph 42, AVG 1950 aus Unterlassung von Einwendungen ergebenden Rechtsfolgen, so bedeutet es einen Verstoß gegen die Manuduktionspflicht der Behörde, wenn der Verhandlungsleiter die betreffenden, rechtsfreundlich nicht vertretenen Beteiligten, deren gesamten Verhalten in der Verhandlung die Absicht zu entnehmen ist, sich mit der geplanten Betriebsanlage nicht abzufinden und am weiteren Verfahren als Parteien teilzunehmen, nicht darauf hinweist, dass ihre abgegebenen Erklärungen nicht geeignet sind, ihnen die angestrebte Parteistellung zu sichern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040198.X03

Im RIS seit

23.09.2005

Dokumentnummer

JWR_1986040198_19870317X03

Rechtssatz für 87/04/0129

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

87/04/0129

Entscheidungsdatum

22.11.1988

Index

GewerbeO
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/04/0104 E 16. April 1985 VwSlg 11745 A/1985 RS 10

Stammrechtssatz

Erging an Beteiligte keine rechtzeitige Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die sich gemäß Paragraph 42, AVG 1950 aus Unterlassung von Einwendungen ergebenden Rechtsfolgen, so bedeutet es einen Verstoß gegen die Manuduktionspflicht der Behörde, wenn der Verhandlungsleiter die betreffenden, rechtsfreundlich nicht vertretenen Beteiligten, deren gesamten Verhalten in der Verhandlung die Absicht zu entnehmen ist, sich mit der geplanten Betriebsanlage nicht abzufinden und am weiteren Verfahren als Parteien teilzunehmen, nicht darauf hinweist, dass ihre abgegebenen Erklärungen nicht geeignet sind, ihnen die angestrebte Parteistellung zu sichern.

Schlagworte

Fernwärmeleitung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040129.X02

Im RIS seit

16.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2021

Dokumentnummer

JWR_1987040129_19881122X02