Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.1988

Geschäftszahl

87/04/0129

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/04/0104 E 16. April 1985 VwSlg 11745 A/1985 RS 10

Stammrechtssatz

Erging an Beteiligte keine rechtzeitige Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die sich gemäß Paragraph 42, AVG 1950 aus Unterlassung von Einwendungen ergebenden Rechtsfolgen, so bedeutet es einen Verstoß gegen die Manuduktionspflicht der Behörde, wenn der Verhandlungsleiter die betreffenden, rechtsfreundlich nicht vertretenen Beteiligten, deren gesamten Verhalten in der Verhandlung die Absicht zu entnehmen ist, sich mit der geplanten Betriebsanlage nicht abzufinden und am weiteren Verfahren als Parteien teilzunehmen, nicht darauf hinweist, dass ihre abgegebenen Erklärungen nicht geeignet sind, ihnen die angestrebte Parteistellung zu sichern.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040129.X02