Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/04/0060

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

87/04/0060

Entscheidungsdatum

14.06.1988

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Eine Amtshandlung iSd Paragraph 338, GewO ist nicht unzulässig, wenn die Organe der in Paragraph 338, Absatz eins, GewO genannten Behörden bzw. von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen dem Gewerbetreibenden von sich aus keinen Dienstausweis bzw. Prüfauftrag vorzeigen. Bei der Erfüllung der Pflicht gem Paragraph 338, Absatz 2, GewO kann es dem Gewerbetreibenden überlassen bleiben, ob er eine Person seines Vertrauens beiziehen will oder nicht. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Überprüfungsmaßnahmen bis zum Eintreffen einer solchen Person aufgeschoben werden müssten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040060.X02

Im RIS seit

01.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008

Dokumentnummer

JWR_1987040060_19880614X02