Verwaltungsgerichtshof
14.06.1988
87/04/0060
Eine Amtshandlung iSd Paragraph 338, GewO ist nicht unzulässig, wenn die Organe der in Paragraph 338, Absatz eins, GewO genannten Behörden bzw. von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen dem Gewerbetreibenden von sich aus keinen Dienstausweis bzw. Prüfauftrag vorzeigen. Bei der Erfüllung der Pflicht gem Paragraph 338, Absatz 2, GewO kann es dem Gewerbetreibenden überlassen bleiben, ob er eine Person seines Vertrauens beiziehen will oder nicht. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Überprüfungsmaßnahmen bis zum Eintreffen einer solchen Person aufgeschoben werden müssten.