Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 82/04/0052

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10856 A/1982

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

82/04/0052

Entscheidungsdatum

15.10.1982

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §75 Abs1;
GewO 1973 §75 Abs2;
  1. GewO 1973 § 75 gültig von 01.08.1974 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  1. GewO 1973 § 75 gültig von 01.08.1974 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Rechtssatz

Der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte kann den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei Zutreffen der im Paragraph 75, Absatz 2, erster Satz erster Satzteil GewO 1973 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer persönlichen - Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt möglich erscheinen lassen. Ist eine juristische Person Eigentümerin des betreffenden Nachbargrundstückes ist daher ihre Nachbarstellung wegen Gefährdung oder Belästigung im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, erster Satz erster Satzteil GewO 1973 auszuschließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1982040052.X02

Im RIS seit

30.03.2004

Dokumentnummer

JWR_1982040052_19821015X02

Rechtssatz für 2262/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2262/80

Entscheidungsdatum

29.10.1982

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §75 Abs1;
GewO 1973 §75 Abs2;
  1. GewO 1973 § 75 gültig von 01.08.1974 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  1. GewO 1973 § 75 gültig von 01.08.1974 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/04/0052 B 15. Oktober 1982 VwSlg 10856 A/1982 RS 2

Stammrechtssatz

Der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte kann den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei Zutreffen der im Paragraph 75, Absatz 2, erster Satz erster Satzteil GewO 1973 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer persönlichen - Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt möglich erscheinen lassen. Ist eine juristische Person Eigentümerin des betreffenden Nachbargrundstückes ist daher ihre Nachbarstellung wegen Gefährdung oder Belästigung im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, erster Satz erster Satzteil GewO 1973 auszuschließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1980002262.X01

Im RIS seit

30.03.2004

Dokumentnummer

JWR_1980002262_19821029X01

Rechtssatz für 87/04/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

87/04/0007

Entscheidungsdatum

23.05.1989

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §75 Abs1;
GewO 1973 §75 Abs2;
  1. GewO 1973 § 75 gültig von 01.08.1974 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  1. GewO 1973 § 75 gültig von 01.08.1974 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/04/0052 B 15. Oktober 1982 VwSlg 10856 A/1982 RS 2

Stammrechtssatz

Der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte kann den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei Zutreffen der im Paragraph 75, Absatz 2, erster Satz erster Satzteil GewO 1973 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer persönlichen - Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt möglich erscheinen lassen. Ist eine juristische Person Eigentümerin des betreffenden Nachbargrundstückes ist daher ihre Nachbarstellung wegen Gefährdung oder Belästigung im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, erster Satz erster Satzteil GewO 1973 auszuschließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987040007.X02

Im RIS seit

26.01.2006

Dokumentnummer

JWR_1987040007_19890523X02