Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.1982

Geschäftszahl

82/04/0052

Rechtssatz

Der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte kann den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei Zutreffen der im Paragraph 75, Absatz 2, erster Satz erster Satzteil GewO 1973 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer persönlichen - Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt möglich erscheinen lassen. Ist eine juristische Person Eigentümerin des betreffenden Nachbargrundstückes ist daher ihre Nachbarstellung wegen Gefährdung oder Belästigung im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, erster Satz erster Satzteil GewO 1973 auszuschließen.