Verwaltungsgerichtshof
23.05.1989
87/04/0007
GRS wie 82/04/0052 B 15. Oktober 1982 VwSlg 10856 A/1982 RS 2
Der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte kann den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei Zutreffen der im Paragraph 75, Absatz 2, erster Satz erster Satzteil GewO 1973 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer persönlichen - Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt möglich erscheinen lassen. Ist eine juristische Person Eigentümerin des betreffenden Nachbargrundstückes ist daher ihre Nachbarstellung wegen Gefährdung oder Belästigung im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, erster Satz erster Satzteil GewO 1973 auszuschließen.