Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
86/07/0284
Entscheidungsdatum
31.03.1987
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren
Rechtssatz
Eine Person kann auch mehrere WOHNSITZE haben, wobei die Begründung eines neuen Wohnsitzes noch nicht bedeutet, daß der alte Wohnsitz aufgegeben werden muß.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Wohnsitz
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986070284.X04
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015
Dokumentnummer
JWR_1986070284_19870331X04