Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.1987

Geschäftszahl

86/07/0284

Rechtssatz

Eine Person kann auch mehrere WOHNSITZE haben, wobei die Begründung eines neuen Wohnsitzes noch nicht bedeutet, daß der alte Wohnsitz aufgegeben werden muß.