Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.12.1987

Geschäftszahl

87/03/0189

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/07/0284 E 31. März 1987 RS 4

Stammrechtssatz

Eine Person kann auch mehrere WOHNSITZE haben, wobei die Begründung eines neuen Wohnsitzes noch nicht bedeutet, daß der alte Wohnsitz aufgegeben werden muß.