Verwaltungsgerichtshof
02.12.1987
87/03/0189
GRS wie 86/07/0284 E 31. März 1987 RS 4
Eine Person kann auch mehrere WOHNSITZE haben, wobei die Begründung eines neuen Wohnsitzes noch nicht bedeutet, daß der alte Wohnsitz aufgegeben werden muß.