Erwächst der Schuldspruch wegen Übertretung des § 103 Abs 2 KFG in Rechtskraft (weil nur die Strafhöhe bekämpft wurde), so ist es rechtlich ohne Bedeutung, ob die Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers der Vorschrift des § 18 Abs 4 AVG entsprochen hat.Erwächst der Schuldspruch wegen Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG in Rechtskraft (weil nur die Strafhöhe bekämpft wurde), so ist es rechtlich ohne Bedeutung, ob die Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers der Vorschrift des Paragraph 18, Absatz 4, AVG entsprochen hat.