Nur bei einer konkreten Antragstellung auf Gewährung von Akteneinsicht auch in die von der belangten Behörde gem § 17 Abs 3 AVG ausgenommenen Aktienteile ist diese gehalten, darüber bescheidmäßig abzusprechen.Nur bei einer konkreten Antragstellung auf Gewährung von Akteneinsicht auch in die von der belangten Behörde gem Paragraph 17, Absatz 3, AVG ausgenommenen Aktienteile ist diese gehalten, darüber bescheidmäßig abzusprechen.