Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1987

Geschäftszahl

87/01/0176

Rechtssatz

Nur bei einer konkreten Antragstellung auf Gewährung von Akteneinsicht auch in die von der belangten Behörde gem Paragraph 17, Absatz 3, AVG ausgenommenen Aktienteile ist diese gehalten, darüber bescheidmäßig abzusprechen.